Глоссарий V
Verbot eines Angriffskrieges
Verbot von Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (z.B. Vorbereitung eines Angriffskrieges nach Art.26.1 GG).
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Verbot von Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (z.B. Vorbereitung eines Angriffskrieges nach Art.26.1 GG).
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